Allgemeine Einkaufsbedingungen

01.04.2019

 

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (hiernach «AEB») der CTA AG (hiernach «CTA») sind anwendbar auf alle Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten an CTA, sofern und soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich abgeändert oder ergänzt werden. Mit Annahme einer Bestellung von CTA anerkennt der Lieferant diese AEB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Solche haben nur Gültigkeit, soweit sie von CTA im Voraus ausdrücklich schriftlich angenommen werden.

2. Bestellungen
2.1. Bestellungen von CTA können mündlich, telefonisch und schriftlich erfolgen.

2.2. Bestellungen von CTA gelten als angenommen, wenn sie vom Lieferanten nicht innert zwei Tagen schriftlich abgelehnt werden. Bei Annahme einer Bestellung ist diese sofort, spätestens aber innert fünf Tagen schriftlich zu bestätigen. Solange bei CTA keine schriftliche Bestellungsbestätigung eingegangen ist, kann CTA die Bestellung jederzeit und ohne Kostenfolge widerrufen.

2.3. Weicht die Bestellungsbestätigung in wesentlichen Punkten, v.a. betreffend Bestellmenge, Ausführung, Qualität, Spezifikationen, Preis oder einzuhaltende Liefertermine vom Inhalt der Bestellung ab, gilt die Abweichung nur, soweit sie von CTA schriftlich genehmigt wird. Gleiches gilt für allfällige spätere Abänderungen und Ergänzungen von Bestellungen.

2.4. Bestellungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von CTA an Unterlieferanten und oder Subunternehmer weitergegeben werden. Der Lieferant haftet für die Lieferungen und Leistungen seiner Unterlieferanten und Subunternehmer wie für seine eigenen.

2.5. Nach Vertragsabschluss kann CTA bis zum Eintreffen  der gesamten Lieferung am vereinbarten Lieferort bzw. bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung ihre Bestellung jederzeit stornieren, gegen Ersatz der nachgewiesenen, dem Lieferanten bereits entstandenen direkten Kosten und unter Ausschluss weiterer Entschädigungen. Anspruch auf solchen Kostenersatz besteht aber nur, soweit der Lieferant die Lieferungen oder Leistungen nicht anderweitig verkaufen oder verwenden kann.

3. Preise sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen
3.1. Der Lieferant verpflichtet sich, CTA mindestens diejenigen Preise und Zahlungskonditionen zu gewähren, die er seinem meistbegünstigten Kunden unter vergleichbaren Umständen gewährt.

3.2. Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender schriftlicher Abrede sind die vereinbarten Preise Festpreise, gelten bis zur Erledigung der gesamten Lieferung und/oder Leistung und verstehen sich einschliesslich Verpackung und sämtlicher Nebenkosten. DDP Bestimmungsort (INCOTERMS 2010), wobei als Bestimmungsort mangels ausdrücklich abweichender Abmachung der Sitz von CTA gilt.

3.3. Rechnungen des Lieferanten sind mit dem Datum ihrer Ausstellung, jedoch mit keinem früheren Datum als jenem des Versands der Waren und/oder der vollständigen Erbringung der Leistungen des Lieferanten zu versehen und sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto bzw. innert 60 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto.

3.4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist CTA berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurück zu behalten.

3.5. Die Zahlung der Rechnung durch CTA beinhaltet keine Anerkennung der Vollständigkeit und/oder Mängelfreiheit der Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten.

3.6. Der Lieferant hat keinerlei Retentions- oder andere Zurückbehaltungsrechte und ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CTA nicht berechtigt, seine Forderungen gegen CTA an Dritte abzutreten oder seine Forderungen gegen CTA mit Forderungen von CTA zu verrechnen.

4. Liefertermine
4.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Teil- oder Vorauslieferungen setzen das schriftliche Einverständnis der CTA voraus. Muss der Lieferant annehmen, dass eine termingerechte Lieferung bzw. Leistungserbringung nicht möglich ist, hat er dies CTA unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. CTA hat das Recht, bereits auf diese Mitteilung hin vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn die mit der Lieferverzögerung verbundenen Folgen für CTA nicht zumutbar sind. Äussert sich CTA zur Ankündigung des Lieferanten nicht, gilt dieses Stillschweigen nicht als Einverständnis für das Hinausschieben des Liefertermins und/oder als Verzicht auf die unter Ziff. 4.2. genannten Rechte.

4.2. Hält der Lieferant einen vereinbarten Termin nicht ein, hat CTA das Recht, nach freier Wahl jederzeit und ohne Ansetzung einer zusätzlichen Nachfrist entweder

– auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder

– auf der Lieferung zu beharren und ab der ersten Woche des Verzugs eine Konventionalstrafe von 2% pro begonnene Woche, höchstens jedoch 20%, beides berechnet auf dem Nettopreis der verspäteten Lieferung bzw. Leistung, geltend zu machen.

Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

5. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den gelieferten Produkten gehen im Zeitpunkt des Eintreffens am Bestimmungsort auf CTA über und Nutzen und Gefahr an erbrachten Leistungen gehen mit bestandener Abnahme – und falls keine solche vereinbart ist, mit der Vollendung der mangelfreien Erbringung – auf CTA über.

6. Rücktritt vom Vertrag
6.1. CTA behält sich vor, im Falle von Hindernissen, die CTA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere bei erheblichen Betriebsstörungen, Unfällen, Arbeitskonflikten, behördlichen Restriktionen, Naturkatastrophen und andern Fällen höherer Gewalt, ohne Schadenersatzfolgen die Liefertermine hinauszuschieben, die Bestellmenge zu reduzieren oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.

6.2. Zahlungseinstellungen des Lieferanten, Pfändung oder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lieferanten berechtigen CTA zum sofortigen Abbruch der Geschäftsbeziehungen, ohne dass dem Lieferanten daraus irgend ein Anspruch auf Entschädigung erwachsen würde.

7. Gewährleistung
7.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzen und den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen (nachfolgend allgemein «Mängelfreiheit», resp. «Mängel» im Falle des Gegenteils).

7.2. CTA ist während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung von Mängeln berechtigt. Die Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäss Art. 201 ff OR und Art. 367ff OR sind ausdrücklich wegbedungen.

7.3. Bereits geleistete Zahlungen beinhalten keinen Verzicht auf Beanstandungen.

7.4. Im Falle von Mängeln hat CTA das Recht, nach freier Wahl und unabhängig von der Erheblichkeit der Mängel entweder
a) innert nützlicher Frist zu liefernden qualitativ einwandfreien Ersatz für die beanstandeten Lieferungen oder Leistungen zu fordern;
b) Nachbesserung der beanstandeten Lieferungen oder Leistungen zu verlangen;
c) Den Preis der Lieferungen oder Leistungen entsprechend dem durch den Mangel verursachten Minderwert zu mindern oder
d) Die Wandelung zu verlangen (Art. 205 ff., 368 OR).

Schadenersatzansprüche bleiben im jedem Falle zusätzlich vorbehalten.

7.5. Kommt der Lieferant den gemäss Ziff. 7.4. lit. a oder b geforderten Leistungen nicht innert der ihm angesetzten Frist nach, hat CTA das Recht, auf Kosten des Lieferanten Ersatz bei Dritten zu beschaffen oder die Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.

7.6. Der Lieferant haftet für Folgeschäden, die sich aus Mängeln der Lieferungen oder Leistungen ergeben, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

7.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt für alle Lieferungen mit dem Lieferzeitpunkt und für alle Leistungen mit der Abnahme oder falls keine solche vereinbart ist mit der Erbringung aller vereinbarten Leistungen und endet am früheren der folgenden Zeitpunkte:
a) mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, die dem Endabnehmer der Lieferungen oder dem Endabnehmer jener Produkte, in welche die Lieferungen eingebaut werden, zusteht oder
b) am sechsten Jahrestag der Lieferung oder der Abnahme bzw. falls keine solche vereinbart ist, der Fertigstellung der Leistung.

7.8. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von seinen Unterlieferanten erbrachten Lieferungen und die von seinen Subunternehmern erbrachten Leistungen.

7.9. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, CTA und deren Kunden von allen aus einer behaupteten Rechtsverletzung hergeleiteten Ansprüchen Dritter freizustellen und deren mit der Abwehr der behaupteten Ansprüche zusammenhängende Aufwendungen zu ersetzen.

8. Immaterialgüterrechte
8.1 Hat der Lieferant die zu liefernden Produkte speziell für CTA nach eigenen Plänen oder solchen von CTA kreiert, gehören die Immaterialgüterrechte an diesen Produkten ausschliesslich CTA. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Formalitäten zu erfüllen, die für den Rechtsübergang an CTA und die Registrierung der Rechte notwendig sind. CTA kann frei entscheiden, ob und in welchen Ländern eine Registrierung erfolgen soll.

8.2. Der Lieferant verpflichtet sich, unabhängig ihrer rechtlichen Schützbarkeit keine gleichen oder ähnlichen Produkte wie die unter Ziff. 8.1. genannten für sich oder Dritte herzustellen, anzubieten und/oder zu verkaufen. Als ähnliche Produkte im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, welche infolge ihrer technischen Ausgestaltung für gleiche oder ähnliche Anwendungszwecke bestimmt und/oder geeignet sind.

8.3. Der Lieferant anerkennt die Markenrechte von CTA. Er wird nichts unternehmen, was diese Rechte beeinträchtigen könnte.

8.4. Der Lieferant verpflichtet sich, die Marken von CTA oder ähnliche Marken nicht auf andern als für CTA bestimmten Gütern irgendwelcher Art anzubringen und sie in keiner Weise in der Werbung, im Verkauf oder im Marketing von Gütern und Dienstleistungen irgendwelcher Art zu verwenden.

9. Dokumente, Arbeitshilfen und Beistellungen
9.1. Pläne, Zeichnungen, Designs sowie Werkzeuge usw., welche dem Lieferanten von CTA zur Herstellung der Produkte übergeben wurden oder welche vom Lieferanten speziell im Zusammenhang mit der Tätigkeit für CTA erarbeitet oder angeschafft wurden, dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CTA weder für andere Zwecke verwendet werden, noch an Dritte weitergegeben und/oder diesen bekannt gemacht werden.

9.2. Mit Ausnahme von Werkzeugen, die der Lieferant selbst auf seine Kosten erworben hat, sind sämtliche unter Ziff. 10.1. genannten Materialien CTA jederzeit auf Verlangen, spätestens jedoch zusammen mit der letzten Lieferung, herauszugeben.

9.3. Von uns beigestellte und an den Lieferanten übergebene Teile oder sonstige Behelfe bleiben Eigentum der CTA und dürfen nur bestimmungsgemäss verwendet werden.

10. Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, über speziell für CTA entwickelte oder von CTA bestellte Produkte, über Art und Umfang der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen sowie über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von CTA Stillschweigen zu bewahren und Dritten keine diesbezüglichen Informationen zugänglich zu machen. Er sorgt dafür, dass seine Angestellten und die von ihm beigezogenen Dritten sich ebenfalls an diese Geheimhaltungspflicht halten.

Diese Verpflichtung bleibt auch nach Wegfall des Lieferverhältnisses bestehen.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser «Allgemeinen Einkaufsbedingungen» ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalte nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CTA und dem Lieferanten unterstehen materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen und der Staatsverträge namentlich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Gerichtsstand ist der Sitz von CTA. CTA kann den Lieferanten aber auch am Sitz des Lieferanten oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand belangen.

 

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